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   VG Meiningen, 17.03.2004 - 1 K 8/04.Me   

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https://dejure.org/2004,23288
VG Meiningen, 17.03.2004 - 1 K 8/04.Me (https://dejure.org/2004,23288)
VG Meiningen, Entscheidung vom 17.03.2004 - 1 K 8/04.Me (https://dejure.org/2004,23288)
VG Meiningen, Entscheidung vom 17. März 2004 - 1 K 8/04.Me (https://dejure.org/2004,23288)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    BVerfGG § 95 Abs 2; BVerfGG § 31 Abs 1; VwGO § 75; GG Art 3 Abs 1; 2.BesÜV § 4 Abs 1 S 1 idFv 01.07.1999
    Besoldung und Versorgung; Zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV a.F.; Beamter; Bezüge; Dienstbezüge; Zuschuss; Ergänzung; ruhegehaltsfähig; Anspruch; Voraussetzungen; Laufbahn; Befähigung; Schulabschluss; Gleichbehandlungsgrundsatz; Auslegung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • verdi.de

    BVerfGG § 95 Abs 2 BVerfGG § 31 Abs 1 VwGO § 75 GG Art 3 Abs 1 BVerfGG § 95 Abs 2; BVerfGG § 31 Abs 1; VwGO § 75; GG Art 3 Abs 1; 2 BesÜV § 4 Abs 1 S 1
    Beamter, Bezüge, Dienstbezuge, Zuschuss, Ergänzung; ruhegehaltsfähig, Anspruch, Voraussetzungen, Laufbahn, Befähigung, Schulabschluss; Gleichbehandlungsgrundsatz, Auslegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99

    Beamtenbesoldung Ost II

    Auszug aus VG Meiningen, 17.03.2004 - 1 K 8/04
    Im Hinblick auf das Ziel der schnellen Gewinnung von dringend benötigtem Fachpersonal hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 12. Februar 2003 (2 BvR 709/99) im Fall des Begünstigungsausschlusses eines Richters, der die universitäre Vorbildung nicht im bisherigen Bundesgebiet erworben hat, entschieden, dass es von Verfassungswegen nicht zu beanstanden ist, die Gewährung des Zuschusses an Richter davon abhängig zu machen, ob das nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - zu den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zählende rechtswissenschaftliche Studium sowie die erste juristische Staatsprüfung im bisherigen Bundesgebiet absolviert worden sind.

    Es handelt sich zwar auch hier um laufbahnrechtlich vorausgesetzte Vorbildungen (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BRRG; § 19 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG i.V.m. den entsprechenden Vorschriften der Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten); sie vermitteln aber in der Regel nicht die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003, 2 BvR 709/99, Umdruck S. 21), sondern allgemeine (Grund-) Kenntnisse und (Grund-) Fähigkeiten, auf denen die weitere laufbahnbezogene Ausbildung aufbaut (vgl. Zängl, in: Fürst, GKÖD, Stand Juli 2003, Bd. I, K vor § 15 Rn. 14).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus VG Meiningen, 17.03.2004 - 1 K 8/04
    Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141, 148 f.; 103, 310, 319 f.).
  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

    Auszug aus VG Meiningen, 17.03.2004 - 1 K 8/04
    Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141, 148 f.; 103, 310, 319 f.).
  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

    Auszug aus VG Meiningen, 17.03.2004 - 1 K 8/04
    "Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens (vgl. BVerfGE 13, 356, 366 f.; 26, 141, 158), innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf.
  • BVerfG, 31.01.1962 - 2 BvL 29/60

    Verfasssungsmäßigkeit der Besoldungsordnunbg A in Bremen

    Auszug aus VG Meiningen, 17.03.2004 - 1 K 8/04
    "Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens (vgl. BVerfGE 13, 356, 366 f.; 26, 141, 158), innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf.
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